Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 31 Aufzeichnungen

(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erforderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag gebenden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.

(3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.

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Referenzen - Gesetze | § 1 StromStV

§ 1 StromStV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1 StromStV wird zitiert von 2 anderen §§ im Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4


(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen e

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 56 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefu
§ 1 StromStV zitiert 2 andere §§ aus dem Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahm

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung geno

Referenzen - Urteile | § 1 StromStV

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 StromStV.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2009 - 9 S 1711/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2008 - 1 K 285/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. Juni 2008 - 1 K 285/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

Tenor Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das Seminarkonzept des Antragstellers für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter

Referenzen

(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme...
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme...
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen...
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen...
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen...
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen...