Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung geno

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis


(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 59 Inhalt der Registrierung


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Be

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform. (2) Die Erlaubnis muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule,2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahm

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis


(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 11 ZB 15.2754

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festg

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2014 - W 6 K 13.384

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. April 2012 wird in Ziffern I. - IV. aufgehoben, soweit dem Kläger die Fahrschulerlaubnis vom 11. Juli 1995 widerrufen wurde. Ziffer VI. des Bescheids vom 18. April 2012 wird aufgehoben,

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 16 K 14.5209

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5209 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 13.332

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tatbestand Der in N. wohnhafte Kläger, der ausweislich der Akten der Beklagten Inhaber einer Fahrschule in R. war, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. Der Kläger ist Inhaber der Fahrlehrerlaubnis der Klassen

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Aug. 2015 - M 16 K 15.2111

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2111 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. August 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrlehrerlaubnis;

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trage

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. 4Dem 1976 in Afghanistan

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Sept. 2015 - 23 L 2113/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.000,00 festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung de

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 L 251/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkun

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 L 96/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen de

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. Jan. 2014 - 7 L 1886/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt 1G r ü n d e:2Der sinngemäß gestellte Antrag,3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6180/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Sept. 2012 - 9 K 1273/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts Enz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2009 - 9 S 2890/08

bei uns veröffentlicht am 22.12.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 2 K 1914/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2008 - 2 K 1190/07

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt. Gründe   I.

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(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur...