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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Stelle

Zeitreise: 10.03.2022

(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist 1. die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle, 2. (weggefallen) 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder 4. die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

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