Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.

ra.de-OnlineKommentar zu § 4 ErbbauV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 4 ErbbauV

§ 4 ErbbauV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 4 ErbbauV zitiert 1 andere §§ aus dem Erbbaurechtsgesetz.

Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 2


Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Fall

Referenzen - Urteile | § 4 ErbbauV

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 ErbbauV.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2015 - V ZR 144/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2014 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 U 2/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. zu erklären, dass das Wohnungserbbaurecht an dem G

Referenzen

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der...
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der...
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der...