Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(3) Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Behandlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 19/11/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Am 09.02.2017 gestellte die Post beim Zollamt des Beklagten (ZA) ein an den Kläger adressiertes Einschreibepäckchen aus d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.