Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 23 Zuständiger Geschäftsbereich
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Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen Inhaltsverzeichnis
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, - 2.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, - 3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und - 4.
im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
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Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im
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published on 18/01/2010 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG).
2
Der Kläger war in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis z
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Annotations
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...