Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, - 2.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, - 3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und - 4.
im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...