Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen - DarlehensV 1980 | § 1 Reihenfolge der Tilgung
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen - DarlehensV 1980 | § 1 Reihenfolge der Tilgung
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Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Inhaltsverzeichnis
(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
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(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebl
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published on 21/12/2015 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
1G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil keiner der
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