Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27i

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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Inhaltsverzeichnis

Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das Verfahren selbst betreibt.

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published on 23/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. 2
published on 23/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. 2
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. 2
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. 2
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