Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 8a Besondere Auskunftsverlangen

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

1.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3.
(weggefallen)
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a)
Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
1.
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(2) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 2 oder 2a nachdrücklich fördern, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.

(5) bis (9) (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Artikel 10-Gesetz - G10 2001 | § 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung


(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten

BND-Gesetz - BNDG | § 3 Besondere Auskunftsverlangen


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder2. zum Schutz seiner Mitarbei

MAD-Gesetz - MADG | § 4a Besondere Auskunftsverlangen


Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahr
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen


(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die An

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 9 Besondere Formen der Datenerhebung


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeite
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen


(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen. (1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den i

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 96 Verkehrsdaten


(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist: 1.die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennun
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden


(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 9 Besondere Formen der Datenerhebung


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeite

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 02. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tenor 1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsm