Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 69

Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 64


(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt od

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Aug. 2011 - 2 BvG 1/10

bei uns veröffentlicht am 19.08.2011

Gründe 1 Der Bund-Länder-Streit betrifft die Verankerung der sogenannten "Schuldenbremse" im Grundgesetz. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und dessen Präsident sehen