Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 33
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.
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published on 10/10/2017 00:00
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
Gründe
A.
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