Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV 1998 | § 2 Verschreiben durch einen Arzt

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV 1998 | § 2 Verschreiben durch einen Arzt
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(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.

(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

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(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:1.Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,2.Ausste

(1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend

(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Rettungsdienstbedarf) finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3 entspre

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,2.a)entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Sa
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published on 02/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 321/11 vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2012 in der Sitzung
published on 24/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 52/07 vom 24. April 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________ BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Für Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge
published on 11/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Hamburgischen Berufsgerichts für die Heilberufe vom 25. März 2015 aufgehoben. Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße von 25.500,- Euro auferlegt. Außerdem wird ihm ein Verweis erteilt. Des
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