Betreuungsbehördengesetz - BtBG | § 1

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Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

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Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Sofern die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 wird in Ziffer 3 Satz 1 insofern aufgehoben, als die Wirkungsdauer der Sperrwirkung der Ausweisungsverf
published on 27/07/2009 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Betreuungsrichterin beim Amtsgericht S. hat mit Beschluss vom 08.
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