Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 167 Prüfung des Wahlausschusses

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

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published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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