Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG | § 2 Anwendungsbereich

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG | § 2 Anwendungsbereich
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/03/2016 00:00

Tenor Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, in dem in seiner Zeugnisbewertung vom 30.01.2013 (geändert am 05.03.2013) enthaltenen Hinweis den Begriff „zu promotionsvorbereitenden Studien“ durch „zur Promotion“ zu ersetzen.Im Übrigen werden die Klagen a
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.