Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 43 Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

ra.de-OnlineKommentar zu § 11 ErbStG 1974

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Referenzen - Gesetze | § 11 ErbStG 1974

§ 11 ErbStG 1974 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 11 ErbStG 1974 wird zitiert von 1 anderen §§ im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates


Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

Referenzen - Urteile | § 11 ErbStG 1974

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