Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 43 Leitung der Wahl
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 43 Leitung der Wahl
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/03/2014 00:00
Gründe
I.
1
Die Antragsteller sind in Dienststellen beschäftigt, welche zum Geschäftsbe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.