Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 54

(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.

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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 46


(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbei

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 44


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. (2)

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 47


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstage

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 34


(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt h

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 40


(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die in

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 26


Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - PB 15 S 2635/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2007 - PB 9 K 2/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gr