Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 16
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 16
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | |
aus einer Person, | |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | |
aus drei Mitgliedern, | |
51 bis 150 Beschäftigten | |
aus fünf Mitgliedern, | |
151 bis 300 Beschäftigten | |
aus sieben Mitgliedern, | |
301 bis 600 Beschäftigten | |
aus neun Mitgliedern, | |
601 bis 1.000 Beschäftigten | |
aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.
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(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet da
(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal sov
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.