Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 55 Übergangsregelung zu § 27

Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte


(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn e

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2014 - 4 S 1095/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelas

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(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben...