Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 49 Kontrolle der Schnittstellen
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 49 Kontrolle der Schnittstellen
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen Inhaltsverzeichnis
Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.
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(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1.sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierun
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(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1.sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierun
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published on 21/10/2013 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biog
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Annotations
(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1.sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu...