Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen

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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen Inhaltsverzeichnis

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.

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published on 21/10/2013 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biog
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