Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018 | § 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018 | § 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis

(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird

1.
die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder
2.
dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 30/11/2018 00:00

Gründe 1 I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 14. September 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat Erfolg. 2 1.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.