Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - BImSchV 27 | § 3 Feuerung

(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.

(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens850 Grad C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.

(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.

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(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden. (2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - BImSchV 27 | § 3 Feuerung


(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden. (2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Mai 2011 - 5 K 2976/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand

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(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden. (2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 Grad C...