Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Inhaltsverzeichnis

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.

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published on 20.01.2004 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 - 4 K 980/00 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
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