Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 5 Steuerlagerinhaber

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Biersteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

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(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.die Entnahme aus

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministeri
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published on 20/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist die Höhe der Festsetzung von Biersteuer.2 Der Kläger braut Bier. Mit Schreiben vom 25. April 2016 zei
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