Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 4 Steuerlager

Biersteuergesetz - BierStG 2009 | § 4 Steuerlager
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Biersteuergesetz Inhaltsverzeichnis

Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministeri
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published on 20/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist die Höhe der Festsetzung von Biersteuer.2 Der Kläger braut Bier. Mit Schreiben vom 25. April 2016 zei
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