Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2341 Anfechtungsberechtigte
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/01/2018 00:00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlic
published on 11/03/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR400/14 Verkündet am: 11. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 1. Erbunwürdig
published on 02/06/2008 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2006 - 10 O 92/06 - wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden - gemäß Antrag 1a) - gemeinschaftlich verurteilt, die im Gru
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