Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16.07.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/05 Verkündet am: 16. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 16.04.2009 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.11.2008 (1 F 335/08) abgeändert:
Der Kläger hat an die Beklagte in Abänderung von Ziffer 1 des vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 2
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der...