Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
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published on 18/12/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.365,55 € neb
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