Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung

(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 8 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht


Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen, 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Al
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 22 Inhalt der Bescheinigung


(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),4. Dauer der verfo

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit


(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabil

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 C 36/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG).

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Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen, 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des...