Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 1 Berechnungsgrundsätze
Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 1 Berechnungsgrundsätze
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/03/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 und des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2013 sowie der Bescheid der Beklagten v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.