Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG 2003 | § 1 Anordnung, Zweck

Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG 2003 | § 1 Anordnung, Zweck
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Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.

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(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze v
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published on 28/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2018 (Az. 42-FV1201802-0573 und 42-FV1201802-0572) anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost
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