Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 130/00

bei uns veröffentlicht am06.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 130/00
vom
6. Dezember 2001
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:


Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Proble-
matik erforderlich, die mit dem Beschluû der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Die Unkenntnis des Klägers von den Möglichkeiten eines Zweitverfahrens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - IX ZR 108/77, RzW 1981, 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durch die Zweitverfahrensrichtlinien von 1972/73 (veröffentlicht in RzW 1973, 50) begegnet in Anbetracht der Frist für etwaige Überprüfungsbegehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb Bedenken, weil der Gesetzgeber seither Lösungen für Personengruppen gefunden hat, die zuvor aus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob er aus Anlaû solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kann insoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur dann gezwungen sein, wenn nach Wiedergutmachungsgrundsätzen die Regelung bisher nicht
erfaûter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsbedürfnis zugunsten der bereits früher entschädigten Gruppen entstehen läût. Eine solche Lage ist hier nicht ersichtlich.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 130/00 zitiert 3 §§.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 219


(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 211


(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183.

(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.

(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.