Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2000 - IX ZB 50/00

published on 09.11.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2000 - IX ZB 50/00
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/00
vom
9. November 2000
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 9. November 2000

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:


Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-
re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel
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(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent

(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwe

Annotations

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183.

(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.

(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.