Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 81 Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des § 54 keiner Bestätigung.

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Referenzen - Gesetze | § 81 BBiG 2005

§ 81 BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 81 BBiG 2005 zitiert 7 andere §§ aus dem Berufsbildungsgesetz.

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(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. (2) Die

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 32 Überwachung der Eignung


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Referenzen - Urteile | § 81 BBiG 2005

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 81 BBiG 2005.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2006 - 7 S 1666/05

bei uns veröffentlicht am 08.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht z

Referenzen

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