Baugesetzbuch - BBauG | § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 27/07/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 06/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 03.02.2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gründ
published on 14/08/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...