Baugesetzbuch - BBauG | § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.

(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.

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published on 09/05/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzbegehre
published on 09/05/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzbegeh
published on 09/05/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzbegehre
published on 06/12/2013 00:00

Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.2 Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1G r ü n d e:2Der (erste) Antrag der Antragsteller,
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