Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 30 Urkundsbeamte
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Gesetz über die Deutsche Bundesbank Inhaltsverzeichnis
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vor
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/04/2014 00:00
Gründe
1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in
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Annotations
(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstands oder...