Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 63 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, - 6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, - 7.
Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen, - 8.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, - 9.
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen, - 10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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published on 09/04/2014 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
published on 31/08/2011 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Arbeiten im Dach- und Fassadenbereich - hilfsweise den Beruf des Dachdeckers insgesamt - o
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