Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 63 Ausbildungsberufsbild

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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
8.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
9.
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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published on 09/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
published on 31/08/2011 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Arbeiten im Dach- und Fassadenbereich - hilfsweise den Beruf des Dachdeckers insgesamt - o
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