Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 43 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, - 6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, - 7.
Herstellen von Putzen, - 8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten, - 9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen, - 10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, - 11.
Ausführen von Stuckarbeiten, - 12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, - 13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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published on 20/09/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2015 - 3 Sa 282/15 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urt
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