Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 43 Ausbildungsberufsbild

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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Putzen,
8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten,
9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
11.
Ausführen von Stuckarbeiten,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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published on 20/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2015 - 3 Sa 282/15 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urt
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