Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis
(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
- 1.
die Ausbildungsberufe: - a)
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, - b)
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, - c)
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
- 2.
die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Maurer/Maurerin, - b)
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin, - c)
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
- 3.
die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Zimmerer/Zimmerin, - b)
Stukkateur/Stukkateurin, - c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin, - d)
Estrichleger/Estrichlegerin, - e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
- 4.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Straßenbauer/Straßenbauerin, - b)
Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
- 1.
der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik; - 2.
der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin; - 3.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, - b)
Kanalbauer/Kanalbauerin, - c)
Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, - d)
Gleisbauer/Gleisbauerin.
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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/10/2012 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die
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