Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin - BauwAbdAusbV | § 5 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, - 4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, - 6.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben, - 7.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen, - 8.
Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren, - 9.
Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten, - 10.
Ausführen von Holzarbeiten, - 11.
Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten, - 12.
Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen, - 13.
Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle, - 14.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser, - 15.
Abdichten von Dächern, - 16.
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln, - 17.
Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.
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published on 09/04/2014 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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