Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise
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(1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der berechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maßgabe erstattet, dass gezahlt werden:

1.
die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel und
2.
Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen der berechtigten Person für höchstens vier Aufenthaltstage sowie für die notwendigen Reisetage.

(2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1 nur für eine gemeinsame Reise zu.

(3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.

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(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführ
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:1.die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,2.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,3.Kinder der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nu
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published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 15/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.818,30 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten e
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(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:1.die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,2.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,3.Kinder der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder...