Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 6 Unterstützung durch das Jugendamt
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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis
Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsansprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt um Unterstützung ersuchen.
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published on 12/12/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2014 wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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