Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

1.
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland


Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaub

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2011 - 6 K 5085/10

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

Tenor Die dem Kläger von der Beklagten am 14.09.2010 erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.11.2010 sowie der dem Kläger am 14.09.2010 erteilte Reiseausweis für Ausländer in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2007 - 13 S 1445/07

bei uns veröffentlicht am 03.08.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 - 4 K 2539/07 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 15.000,--
Verwaltungsrecht

Referenzen

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis...