Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 67 Ausländerdatei B
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
- 1.
gestorben, - 2.
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder - 3.
die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:1.Familienname,2.Geburtsname,3.Vornamen,4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5.Geschlecht,6.Doktorgrad,7.Staatsangehörig
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28.06.2016 00:00
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus C. bewilligt.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin bis
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Annotations
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:1.Familienname,2.Geburtsname,3.Vornamen,4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5.Geschlecht,6.Doktorgrad,7.Staatsangehörigkeiten,8...