Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 67 Ausländerdatei B

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1.
gestorben,
2.
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
3.
die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

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Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 64 Datensatz der Ausländerdatei A


(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:1.Familienname,2.Geburtsname,3.Vornamen,4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5.Geschlecht,6.Doktorgrad,7.Staatsangehörig

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 B 478/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.       aus C.      bewilligt. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin bis

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(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:1.Familienname,2.Geburtsname,3.Vornamen,4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,5.Geschlecht,6.Doktorgrad,7.Staatsangehörigkeiten,8...