Lebensunterhalt
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat, 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war, 3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
Passende Werkzeuge
- Verwaltungsverfahren & BehördenAufenthaltstitel verlängern: ein Tag entscheidet über Anspruch oder Ermessen (§ 81 AufenthG)Wird der Antrag vor Ablauf gestellt, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend. Einen Tag später kann die Behörde die Fortgeltung anordnen — muss aber nicht. Der Rechner zeigt den letzten Tag und die Rechtsfolge dahinter.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenUntätigkeitsklage: Sperrfrist-Timer (§ 75 VwGO / § 88 SGG)Ab wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig? Rechtsweg, Art und Einlegungsdatum eingeben — der Timer zeigt die Sperrfrist (3 Monate § 75 VwGO bzw. 6/3 Monate § 88 SGG) mit Status und Countdown.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.