Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/03/2018 00:00
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das...