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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Zeitreise: 26.08.2013

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.

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