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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

Zeitreise: 26.08.2013

Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

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